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VG Augsburg, 16.02.2011 - Au 6 K 10.30424 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Asylbewerber aus dem Kosovo; keine erhebliche Gefahrenlage für unbegleitete Minderjährige
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 22.09.2005 - C-221/03
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus VG Augsburg, 16.02.2011 - Au 6 K 10.30424
Nach Art. 5 Abs. 1 der Entschließung des Rates vom 26. Juni 1997 betreffend unbegleitete minderjährige Staatsangehörige dritter Länder (97/C 221/03) kann ein unbegleiteter Minderjähriger nur in sein Herkunftsland oder in ein aufnahmebereites Drittland zurückgeführt werden, wenn dort bei seiner Ankunft - gemäß den Bedürfnissen, die seinem Alter und dem von ihm erreichten Maß an Selbstständigkeit entsprechen - eine angemessene Aufnahme und Betreuung gewährleistet sind. - VG Ansbach, 31.03.2004 - AN 15 K 02.32519
Armenien, Unbegleitete Minderjährige, Gemischt-ethnische Abstammung, Aseris, …
Auszug aus VG Augsburg, 16.02.2011 - Au 6 K 10.30424
Insoweit ist sichergestellt, dass die Kläger nicht durch eine Abschiebung in eine ungewisse und auswegslose Lage geraten (vgl. insoweit auch: VG Ansbach vom 31.3.2004 Az. AN 15 K 02.32519; VG München vom 18.8.2009 Az. M 17 K 09.50081). - VG München, 18.08.2009 - M 17 K 09.50081
Minderjährige; Kambodscha
Auszug aus VG Augsburg, 16.02.2011 - Au 6 K 10.30424
Insoweit ist sichergestellt, dass die Kläger nicht durch eine Abschiebung in eine ungewisse und auswegslose Lage geraten (vgl. insoweit auch: VG Ansbach vom 31.3.2004 Az. AN 15 K 02.32519; VG München vom 18.8.2009 Az. M 17 K 09.50081).
- VG München, 24.02.2017 - M 17 K 17.30040
Anforderungen an die Abschiebung eines Minderjährigen in sein Heimatland
Insoweit ist sichergestellt, dass der Kläger nicht durch eine Abschiebung in eine ungewisse und ausweglose Lage gerät (vgl. insoweit auch: VG Ansbach, U.v. 31.3.2004 - AN 15 K 02.32519 - juris; VG München, U.v. 18.8.2009 - M 17 K 09.50081 - juris; VG Augsburg, U.v. 16.02.2011 - Au 6 K 10.30424 - juris). - VG München, 29.03.2017 - M 17 S 17.34040
Der Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat
Insoweit ist sichergestellt, dass der Antragsteller nicht durch eine Abschiebung in eine ungewisse und auswegslose Lage gerät (vgl. insoweit auch: VG Ansbach vom 31.3.2004 Az. AN 15 K 02.32519; VG München vom 18.8.2009 Az. M 17 K 09.50081; VG Augsburg, U.v. 16.02.2011 - Au 6 K 10.30424 - juris).